Bei den meisten Kindern und Jugendlichen wirkt sich eine psychische Problematik auf zwei Arten in der Schule aus: Zum einen auf die Schulleistung. Zum anderen auf die soziale Interaktion (zu Lehrkräften und Mitschüler*innen). Für eine Symptomreduktion wird es in den meisten Fällen notwendig sein, dass die Lehrkräfte auf bestimmte und gezielte Art und Weise mit diesen Schüler*innen umgehen in ihrer Beziehungs- und Unterrichtsgestaltung.
Zwar führt eine psychische Erkrankung nicht automatisch dazu, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Betrachtet man epidemiologische Daten über die Häufigkeit von psychischen Erkrankungen sowie Entwicklungsstörungen, so muss man davon auszugehen, dass in jeder Schulklasse Schüler*innen einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben.
Schüler*innen z.B. mit ADHS, Störung des Sozialverhaltens, Depression oder Angststörungen bedürfen eine besondere Form der Lehrer-Schüler-Interaktion. Wenn darauf nicht Wert gelegt wird, kann sich die bestehende psychische Problematik verschlechtern.
Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben ein Recht auf eine Förderung unter Berücksichtigung ihrer Beeinträchtigung. In der Unterrichtsgestaltung wird Rücksicht auf die Schüler*innen genommen und gegebenenfalls werden Nachteilsausgleiche gewährt.
Es gibt diese sonderpädagogischen Förderschwerpunkte:
Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchen grundsätzlich gemeinsam mit anderen Schüler*innen dieselbe Klasse und dieselbe Schule wie alle anderen. Wenn sie dort nicht ausreichend gefördert werden können, können sie in eine Förderklasse oder Förderschule aufgenommen werden.
(1) Eltern, Schüler*innen (ab 14 Jahren) und die Schulleitung können einen "Antrag zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs" stellen.
(2) Das staatliche Schulamt beauftragt dann die Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstelle.
(3) Es findet eine Elternberatung und eine Diagnostik statt.
(4) Eine schriftliche sonderpädagogische Stellungnahme wird erstellt.
(5) Der Förderausschuss erarbeitet eine Bildungsempfehlung.
(6) Das Schulamt entscheidet durch einen Bescheid über den Förderbedarf und die Förderinhalte.
Brandenburgisches Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (mbjs.brandenburg.de):
Sonderpädagogische Förderung |
Handreichung zur Durchführung des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens
Kultusministerkonferenz (kmk.org):
Empfehlungen zum Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung