Sonderpädagogik

Bei den meisten Kindern und Jugendlichen wirkt sich eine psychische Problematik auf zwei Arten in der Schule aus: Zum einen auf die Schulleistung. Zum anderen auf die soziale Interaktion (zu Lehrkräften und Mitschüler*innen). Für eine Symptomreduktion wird es in den meisten Fällen notwendig sein, dass die Lehrkräfte auf bestimmte und gezielte Art und Weise mit diesen Schüler*innen umgehen in ihrer Beziehungs- und Unterrichtsgestaltung.

 

Zwar führt eine psychische Erkrankung nicht automatisch dazu, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Betrachtet man epidemiologische Daten über die Häufigkeit von psychischen Erkrankungen sowie Entwicklungsstörungen, so muss man davon auszugehen, dass in jeder Schulklasse Schüler*innen einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben.

 

Schüler*innen z.B. mit ADHS, Störung des Sozialverhaltens, Depression oder Angststörungen bedürfen eine besondere Form der Lehrer-Schüler-Interaktion. Wenn darauf nicht Wert gelegt wird, kann sich die bestehende psychische Problematik verschlechtern.


Rechte von Schüler*innen

Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben ein Recht auf eine Förderung unter Berücksichtigung ihrer Beeinträchtigung. In der Unterrichtsgestaltung wird Rücksicht auf die Schüler*innen genommen und gegebenenfalls werden Nachteilsausgleiche gewährt.


Förderschwerpunkte

Es gibt diese sonderpädagogischen Förderschwerpunkte:

  1. Lernen: Für Schüler*innen mit erheblichen Beeinträchtigungen im Lernen. Davon ist auszugehen, wenn ein Lernrückstand von mehreren Schuljahren in mehreren Fächern besteht und wenn eine Intelligenzdiagnostik einen unterdurchschnittlichen Wert zeigt.
  2. Sprache: Wenn eine Entwicklungsstörung der Sprache oder des Sprechens vorliegt.
  3. Emotionale und soziale Entwicklung: Dies betrifft Schüler*innen, die gegen Regeln verstoßen, genauso wie solche, die sich ängstlich zurückziehen, gehemmt sind und sich wenig zutrauen. Fördermaßnahmen sind z.B. ein individueller Lernplan, regelmäßige Absprachen mit den Eltern, Verstärkerpläne.
  4. Geistige Entwicklung: Bei Schüler*innen mit deutlichen allgemeinen Entwicklungsverzögerungen, wenn eine Intelligenzminderung vorliegt (IQ<70).
  5. Hören: Bei einer beeinträchtigten Hörfähigkeit (Schwerhörigkeit oder Gehörlosigkeit). Spezielle Schule: www.tuerkschule.de
  6. Körperliche und motorische Entwicklung: Ein Förderbedarf kann bestehen z.B. beim Vorliegen einer Epilepsie oder einer Querschnittslähmung. Spezielle Schule: www.oberlin-schule.de
  7. Sehen: Bei einer Beeinträchtigung des Sehvermögens. Spezielle Schule: www.blindenschule-kw.de
  8. Schüler*innen mit autistischem Verhalten: Für diesen Förderschwerpunkt bedarf es einer Diagnosestellung durch einen Arzt oder Psychotherapeuten.

Orte der sonderpädagogischen Förderung

Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchen grundsätzlich gemeinsam mit anderen Schüler*innen dieselbe Klasse und dieselbe Schule wie alle anderen. Wenn sie dort nicht ausreichend gefördert werden können, können sie in eine Förderklasse oder Förderschule aufgenommen werden.


Feststellungsverfahren

(1) Eltern, Schüler*innen (ab 14 Jahren) und die Schulleitung können einen "Antrag zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs" stellen.

(2) Das staatliche Schulamt beauftragt dann die Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstelle.

(3) Es findet eine Elternberatung und eine Diagnostik statt.

(4) Eine schriftliche sonderpädagogische Stellungnahme wird erstellt.

(5) Der Förderausschuss erarbeitet eine Bildungsempfehlung.

(6) Das Schulamt entscheidet durch einen Bescheid über den Förderbedarf und die Förderinhalte.


Links