Eine Behandlung in einer Klinik ist außerhalb von Notfällen in bestimmten Fällen möglich und sinnvoll. Der Gesetzgeber hat den Vorrang der ambulanten vor der stationären Behandlung geregelt (§ 73 Abs. 4 S.1 SGB V): Eine Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante Behandlung nicht ausreicht. Die Krankenhauseinweisungs-Richtlinie (www.g-ba.de) besagt, dass ambulant arbeitende Ärzte und Psychotherapeuten zuerst prüfen müssen, ob ambulant durchführbare Behandlungsalternativen bestehen. Zusätzlich muss auch das Krankenhaus seinerseits die Erforderlichkeit der stationären Behandlung prüfen.
Viele Jugendämter oder Schulen empfehlen dringend eine Klinikbehandlung, wenn sie mit Schüler*innen / Klient*innen nicht mehr weiter wissen. Jedoch ist es wichtig, die passenden Erwartungen an die Inhalte, Wirkung und Wirksamkeit eines Krankenhausaufenthaltes zu haben.
"Psychotherapie kommt zu häufig zu kurz, ist nicht ausreichend dosiert, fällt nicht selten aus und wird nicht spezifisch nach psychischer Erkrankung eingesetzt", stellt der Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer Dr. Dietrich Munz im Mai 2021 fest. "50 Minuten Einzelgespräch sind häufig nicht einmal das notwendige Minimum", um über den Kern des Problems zu sprechen, wegen dem man in der Klinik aufgenommen wurde, heißt es im "Standpunkt Psychiatrie" der Kammer.
Wenn eine Krankenhausbehandlung notwendig ist, informiere und berate ich Patient*innen hierzu. Wenn eine Notwendigkeit besteht, erhalten Patient*innen von mir das Formular "Verordnung von Krankenhausbehandlung". Dieses Formular wird auch Krankenhauseinweisung genannt.
Die TK beantwortet die Frage, ob Patient*innen eine Krankenhausbehandlung vorab genehmigen lassen müssen.
Das behandelnde Krankenhaus erhält auf dem Formular eine kurze Information (Diagnose, Untersuchungsergebnisse, Maßnahmen, Fragestellung / Hinweise). Zusätzlich kann ein Gespräch zwischen Psychotherapeut*innen und dem behandelnden Krankenhaus sinnvoll sein.
Eine Einweisung zur teilstationären Behandlung in einer Tagesklinik gibt es nicht. Sie ist in der Krankenhauseinweisungs-Richtlinie gleichgesetzt mit der Einweisung zur vollstationären Behandlung. Die Entscheidung, ob eine Behandlung vollstationär oder teilstationär erfolgt, liegt beim aufnehmenden Arzt im Krankenhaus.
Erwachsene müssen eine Zuzahlung leisten in Höhe von 10 Euro je Kalendertag, jedoch für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr (also höchstens 280 Euro). Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag sind von der Zuzahlung befreit.
Such- und Informationsportal: Deutsches Krankenhausverzeichnis