"Das Angebot der Institutsambulanzen nach §118 Absatz 3 SGB V richtet sich mit qualitativ hochwertigen multiprofessionellen Behandlungsangeboten an eine Gruppe Kranker, die von anderen vertragsärztlichen Versorgungsangeboten, insbesondere von niedergelassenen Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten sowie Medizinischen Versorgungszentren, nicht erfolgreich behandelt werden können", laut Vereinbarung zu Psychiatrischen Institutsambulanzen zwischen GKV, DKG, KBV.
"Die Behandlung ist auf diejenigen Versicherten auszurichten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen sind".
Die gesetzlichen Krankenkassen erlauben deswegen keine Behandlung durch eine Psychiatrische Institutsambulanz (PIA) und gleichzeitig durch ambulante Psychotherapeut*innen im selben Quartal. Patient*innen müssen die Kosten der Behandlung selbst bezahlen, wenn sie gleichzeitig Termine in einer PIA haben und die Gesetzliche Krankenversicherung deswegen die Kosten nicht übernimmt.
Die Gruppe psychisch Kranker, die einer spezifischen Behandlung durch Psychiatrische Institutsambulanzen bedürfen, ist näher spezifiziert in den Einschlusskriterien für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in der Psychiatrischen Institutsambulanz. Ein Kriterium ist die Schwere der Erkrankung. Merkmale der Schwere der Erkrankung:
Berufsverbände wie die DPtV berichten immer wieder: Patient*innen erscheinen zu einem Erstgespräch in einer ambulanten Psychotherapie-Praxis und berichten dabei auch von Termine bei einer Psychiatrischen Institutsambulanz (PIA). Eine solche parallele Behandlung ist aber ausdrücklich nicht vorgesehen.
Die DPtV teilte auch im August 2022 erneut mit: Der wesentliche Unterschied zwischen einer PIA und einer ambulanten Psychotherapiepraxis ist, dass PIAs nur diejenigen Patient*innen behandeln, die in einer Psychotherapie-Praxis nicht behandelbar sind. Zu demselben Ergebnis nach ausführlicher juristischer Prüfung kommt auch der DGVT-Berufsverband: Die Regelungen der Gesetzlichen Krankenversicherung seien eindeutig, es kann keine parallele Behandlung in einer PIA und bei einer ambulanten Psychotherapiepraxis geben, auch nicht für die Psychotherapeutische Sprechstunde.