Psychiatrische Institutsambulanz (PIA)

"Das Angebot der Institutsambulanzen nach §118 Absatz 3 SGB V richtet sich mit qualitativ hochwertigen multiprofessionellen Behandlungsangeboten an eine Gruppe Kranker, die von anderen vertragsärztlichen Versorgungsangeboten, insbesondere von niedergelassenen Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten sowie Medizinischen Versorgungszentren, nicht erfolgreich behandelt werden können", laut Vereinbarung zu Psychiatrischen Institutsambulanzen zwischen GKV, DKG, KBV

 

"Die Behandlung ist auf diejenigen Versicherten auszurichten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen sind".

 

Die gesetzlichen Krankenkassen erlauben deswegen keine Behandlung durch eine Psychiatrische Institutsambulanz (PIA) und gleichzeitig durch ambulante Psychotherapeut*innen im selben Quartal. Patient*innen müssen die Kosten der Behandlung selbst bezahlen, wenn sie gleichzeitig Termine in einer PIA haben und die Gesetzliche Krankenversicherung deswegen die Kosten nicht übernimmt.

Schwere der Erkrankung

Die Gruppe psychisch Kranker, die einer spezifischen Behandlung durch Psychiatrische Institutsambulanzen bedürfen, ist näher spezifiziert in den Einschlusskriterien für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in der Psychiatrischen Institutsambulanz. Ein Kriterium ist die Schwere der Erkrankung. Merkmale der Schwere der Erkrankung:

  1. Es liegt ein Notfall vor oder es besteht ein akutes Krankheitsbild, das sonst zu einer akuten stationären Aufnahme führen würde.
  2. Die Behandlung verkürzt einen aktuellen stationären Aufenthalt.
  3. Es bestehen zusätzliche Störungen oder Beeinträchtigungen (Umschriebene Entwicklungsstörungen, Intelligenzstörungen, körperliche Symptomatik, mit der psychischen Erkrankung verbundene psychosoziale Probleme).
  4. Es liegt eine ausgeprägte Störung der psychosozialen Funktionsfähigkeit durch die Erkrankung vor.
  5. Der Krankheitsverlauf ist charakterisiert durch eine fehlende ausreichende Wirksamkeit bisheriger ambulanter Therapieversuche.
  6. Der Krankheitsverlauf ist charakterisiert durch wiederholte stationäre und / oder teilstationäre Behandlungen
  7. Aufgrund der Erkrankung sind erhebliche negative Folgen für die altersgerechte Entwicklung zu erwarten (insbesondere bei drohender seelische Behinderung).
  8. Die Kriterien für eine drohende bzw. bereits vorliegende seelische Behinderung sind erfüllt, und die Behandlung in der Psychiatrischen Institutsambulanz erfolgt in notwendiger Ergänzung zu laufenden Schul- und Jugendhilfemaßnahmen in Abstimmung mit den regional niedergelassenen Kinder- und Jugendpsychiatern.
  9. Der Krankheitsverlauf ist durch mangelnde Krankheitseinsicht und Zusammenarbeit (mangelnde Adhärenz) oder wiederholte Behandlungsabbrüche im ambulanten oder stationären Bereich gekennzeichnet.
  10. Die psychische Störung hat einen erheblich negativen Einfluss auf den Verlauf und die Therapie einer komorbiden, schweren somatischen Erkrankung.
  11. Der Patient war bisher nicht in der Lage, aus eigenem Antrieb (bzw. aufgrund des familiären Settings) eine notwendige, kontinuierliche ambulante fachspezifische Behandlung in Anspruch zu nehmen.
  12. Bei einer geplanten Entlassung aus stationärer Behandlung ist zu erwarten, dass der Patient die medizinisch notwendige, kontinuierliche Behandlung anderenorts nicht wahrnehmen wird.

Weitere Informationen

Berufsverbände wie die DPtV berichten immer wieder: Patient*innen erscheinen zu einem Erstgespräch in einer ambulanten Psychotherapie-Praxis und berichten dabei auch von Termine bei einer Psychiatrischen Institutsambulanz (PIA). Eine solche parallele Behandlung ist aber ausdrücklich nicht vorgesehen.

 

Die DPtV teilte auch im August 2022 erneut mit: Der wesentliche Unterschied zwischen einer PIA und einer ambulanten Psychotherapiepraxis ist, dass PIAs nur diejenigen Patient*innen behandeln, die in einer Psychotherapie-Praxis nicht behandelbar sind. Zu demselben Ergebnis nach ausführlicher juristischer Prüfung kommt auch der DGVT-Berufsverband: Die Regelungen der Gesetzlichen Krankenversicherung seien eindeutig, es kann keine parallele Behandlung in einer PIA und bei einer ambulanten Psychotherapiepraxis geben, auch nicht für die Psychotherapeutische Sprechstunde.

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